====== Recht auf Erfindernennung ====== Artikel 62 EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass der Erfinder gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht hat, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. **Artikel 62 (1) EPÜ** Der Erfinder hat gegenüber dem Anmelder oder Inhaber des europäischen Patents das Recht, vor dem Europäischen Patentamt als Erfinder genannt zu werden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung| Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung]] \\ Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.