====== Recht auf das europäische Patent ====== **Artikel 60 (1) S. 1 EPÜ 2000** Das Recht auf das [[europäisches Patent|europäische Patent]] steht dem [[Erfinder]] oder seinem Rechtsnachfolger zu. **Artikel 60 (1) S. 2 EPÜ 2000** Ist der Erfinder ein Arbeitnehmer, so bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent nach dem [[Arbeitnehmererfinderrecht:Arbeitnehmererfinderrecht|Recht des Staats]], in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist; ist nicht festzustellen, in welchem Staat der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist, so ist das Recht des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber den Betrieb unterhält, dem der Arbeitnehmer angehört. **Artikel 60 (2) EPÜ 2000** Haben mehrere eine [[Erfindung]] unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das [[europäisches Patent|europäische Patent]] demjenigen zu, dessen [[europäische Patentanmeldung]] den früheren [[Anmeldetag]] hat, sofern diese frühere Anmeldung veröffentlicht worden ist. **Artikel 60 (3) EPÜ 2000** Im Verfahren vor dem [[Europäischen Patentamt]] gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das [[europäisches Patent|europäische Patent]] geltend zu machen. ==== Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens ==== **A 74 EPÜ** Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt. Bei Gruppen von Vertragsstaaten: **A 148 I EPÜ** Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat. **A 148 II EPÜ** Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann. ==== Rechtsübergang ==== **A 71 EPÜ** Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten [[Rechtsübergang|übertragen]] werden oder Gegenstand von Rechten sein. ==== Vertragliche Lizenzen ===== **A 73 EPÜ** Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von [[Lizenzen]] für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein. ===== Rechtsprechung ===== Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 2/98, G 1/03, G 2/03 Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 EPÜ -> [[Materielles Patentrecht]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Anmeldung durch Nichtberechtigte]]