====== Recht auf das europäische Patent ======
Artikel 60 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Recht auf das europäische Patent.
Artikel 60 (1) EPÜ -> [[Erfinder oder Rechtsnachfolger]] \\
Erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht.
Artikel 60 (2) EPÜ -> [[Mehrere unabhängige Erfinder]] \\
Beschreibt, dass bei mehreren unabhängigen Erfindern das Recht auf das europäische Patent demjenigen zusteht, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.
Artikel 60 (3) EPÜ -> [[Vermutung der Berechtigung]] \\
Erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
==== Die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens ====
**A 74 EPÜ**
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens in jedem benannten Vertragsstaat und mit Wirkung für diesen Staat dem Recht, das in diesem Staat für nationale Patentanmeldungen gilt.
Bei Gruppen von Vertragsstaaten:
**A 148 I EPÜ**
Artikel 74 ist anzuwenden, wenn die Gruppe von Vertragsstaaten nichts anderes bestimmt hat.
**A 148 II EPÜ**
Die Gruppe von Vertragsstaaten kann vorschreiben, daß die europäische Patentanmeldung, soweit für sie diese Vertragsstaaten benannt sind, nur für alle diese Vertragsstaaten und nur nach den Vorschriften des besonderen Übereinkommens Gegenstand eines Rechtsübergangs sein sowie belastet oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterworfen werden kann.
==== Rechtsübergang ====
**A 71 EPÜ**
Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten [[Rechtsübergang|übertragen]] werden oder Gegenstand von Rechten sein.
==== Vertragliche Lizenzen =====
**A 73 EPÜ**
Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von [[Lizenzen]] für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.
===== Rechtsprechung =====
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 2/98, G 1/03, G 2/03
Artikel 58-62 EPÜ -> [[Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen]] \\
===== siehe auch =====
EPÜ, Teil 2, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel II EPÜ: Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung| Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung]] \\
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.