====== Recht auf Anrufung des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation ====== Artikel 13 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger das Recht haben, in Streitsachen das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation anzurufen. **Artikel 13 (1) EPÜ** Die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts oder ihre Rechtsnachfolger haben das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der [[ep:europaeische_patentorganisation|Europäischen Patentorganisation]] das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen anzurufen, die im Statut der Beamten oder in der Versorgungsordnung festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPÜ -> [[Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts]] \\ Beschreibt die Regelung von Streitsachen zwischen der Organisation und den Bediensteten des Europäischen Patentamts.