====== Rechnungslegungsgrundsätze ====== Artikel 50 (g) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die Finanzordnung die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze regelt. **Artikel 50 (g) EPÜ** g) die dem Haushaltsplan und dem Jahresabschluss zugrunde zu legenden allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze. ===== siehe auch ===== Artikel 50 EPÜ -> [[Finanzordnung]] \\ Beschreibt die Regelungen der Finanzordnung der Organisation.