====== Räumlicher Anwendungsbereich ====== Artikel 168 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Artikel 168 (1) EPÜ -> [[Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Artikel 168 (2) EPÜ -> [[Wirksamkeit der Erklärung]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich. Artikel 168 (3) EPÜ -> [[Beendigung der Anwendung des Übereinkommens]] \\ Erklärt die Möglichkeit der Beendigung der Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Hoheitsgebiete. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 12 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Zwölfter Teil: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.