====== Räumlicher Anwendungsbereich ====== **Artikel 168 (1) EPÜ 2000** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] kann in seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklären, dass das [[epü|Übereinkommen]] auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete anzuwenden ist, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist. Die für den betreffenden Vertragsstaat erteilten [[europäisches Patent|europäischen Patente]] haben auch in den Hoheitsgebieten Wirkung, für die eine solche Erklärung wirksam ist. **Artikel 168 (2) EPÜ 2000** Ist die in Absatz 1 genannte Erklärung in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde enthalten, so wird sie gleichzeitig mit der Ratifikation oder dem Beitritt wirksam; wird die Erklärung nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in einer [[Notifikation]] abgegeben, so wird diese Notifikation sechs Monate nach dem Tag ihres Eingangs bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wirksam. **Artikel 168 (3) EPÜ 2000** Jeder [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] kann jederzeit erklären, dass das [[epü|Übereinkommen]] für alle oder einzelne Hoheitsgebiete, für die er nach Absatz 1 eine Notifikation vorgenommen hat, nicht mehr anzuwenden ist. Diese Erklärung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem sie der Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden ist. ===== siehe auch ===== Teil 12 EPÜ -> [[Schlussbestimmungen]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Räumlicher Anwendungsbereich ====== Artikel 168 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Artikel 168 (1) EPÜ -> [[Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens. Artikel 168 (2) EPÜ -> [[Wirksamkeit der Erklärung]] \\ Regelt die Wirksamkeit der Erklärung über den räumlichen Anwendungsbereich. Artikel 168 (3) EPÜ -> [[Beendigung der Anwendung des Übereinkommens]] \\ Erklärt die Möglichkeit der Beendigung der Anwendung des Übereinkommens für bestimmte Hoheitsgebiete. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.