====== Prüfungsverfahren ====== Regel 71 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt das Prüfungsverfahren und die Anforderungen an den Anmelder. Regel 71 (1) EPÜ -> [[Beseitigung von Mängeln]] \\ Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, festgestellte Mängel zu beseitigen und die Unterlagen zu ändern. Regel 71 (2) EPÜ -> [[Begründung der Mitteilungen]] \\ Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 sind zu begründen und sollen alle Gründe zusammenfassen, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen. Regel 71 (3) EPÜ -> [[Mitteilung der angestrebten Fassung]] \\ Die Prüfungsabteilung teilt dem Anmelder die Fassung mit, in der sie das europäische Patent zu erteilen beabsichtigt, und fordert zur Zahlung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie zur Einreichung der Übersetzungen auf. Regel 71 (4) EPÜ -> [[Anspruchsgebühren für mehr als fünfzehn Patentansprüche]] \\ Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder auf, Anspruchsgebühren für den sechzehnten und jeden weiteren Patentanspruch zu entrichten. Regel 71 (5) EPÜ -> [[Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung]] \\ Die Entrichtung der Gebühren und die Einreichung der Übersetzungen gilt als Einverständnis mit der mitgeteilten Fassung und als Beleg für die Verifizierung der bibliografischen Daten. Regel 71 (6) EPÜ -> [[Änderungen oder Berichtigungen der mitgeteilten Fassung]] \\ Der Anmelder kann innerhalb der Frist Änderungen oder Berichtigungen beantragen oder an der letzten vorgelegten Fassung festhalten. Regel 71 (7) EPÜ -> [[Folgen der Nichtentrichtung von Gebühren oder Nichtvorlage von Übersetzungen]] \\ Die europäische Patentanmeldung gilt als zurückgenommen, wenn die Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet oder die Übersetzungen nicht rechtzeitig eingereicht werden. Regel 71a (1) EPÜ -> [[Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (2) EPÜ -> [[Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens]] \\ Regel 71a (3), (4) EPÜ -> [[Aufschiebung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents]] \\ Regel 71a (5) EPÜ -> [[Anrechnung der bereits entrichteten Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr]] \\ Regel 71a (6) EPÜ -> [[Rückerstattung der Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr nach Rücknahme oder Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel IV -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel IV EPÜ: Prüfung durch die Prüfungsabteilung|Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\ In diesem Kapitel wird das Verfahren zur Prüfung europäischer Patentanmeldungen durch die Prüfungsabteilung behandelt. Es umfasst die Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, die Erteilung des europäischen Patents an verschiedene Anmelder und die Anforderungen an die europäische Patentschrift.