====== Prüfungskommission der europäischen Eignungsprüfung ======
**Artikel 4 (1) VEB**
Die Prüfungskommission besteht aus
acht Mitgliedern.
a) Vier Mitglieder werden vom Präsidenten
des EPA aus den Reihen der
Bediensteten des EPA ernannt. Vier
Mitglieder werden vom Präsidenten des
Instituts aus den Reihen der Mitglieder
des Instituts ausgewählt und vom Präsidenten
des EPA ernannt.
b) Die Vorschriften für die Auswahl und
Ernennung des Vorsitzenden und des
stellvertretenden Vorsitzenden des
Aufsichtsrats sind entsprechend auf die
Auswahl und Ernennung des Vorsitzenden
und des stellvertretenden Vorsitzenden
der Prüfungskommission
anzuwenden.
c) Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen
nicht gleichzeitig Mitglied der Prüfungskommission
sein.
VEB -> [[Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
ABVEB -> [[Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung]] \\
**Artikel 4 (2) VEB**
Die Mitglieder der Prüfungskommission
werden für eine Amtszeit von zwei
Jahren ernannt und können nach Ablauf
dieser Amtszeit für weitere Amtszeiten
von zwei Jahren wiederernannt werden.
**Artikel 4 (3) VEB**
Mitglieder der Prüfungskommission,
deren Eintragung in der Liste der beim
EPA zugelassenen Vertreter gelöscht
wird, scheiden am Tag der Löschung aus
der Prüfungskommission aus und können
in ihrer Funktion als Institutsmitglied
nicht als Mitglied der Prüfungskommission
wiederernannt werden.
**Artikel 4 (4) VEB**
Mitglieder der Prüfungskommission,
die auf ihren Antrag aus dem Dienst des
EPA entlassen oder in den Ruhestand
versetzt werden, scheiden am Tag ihrer
Entlassung aus dem Dienst bzw. ihrer
Versetzung in den Ruhestand aus der
Prüfungskommission aus und können in
ihrer Funktion als EPA-Bedienstete nicht
als Mitglied der Prüfungskommission
wiederernannt werden.
**Artikel 4 (5) VEB**
Scheidet ein Mitglied gemäß Absatz 3
oder 4 aus der Prüfungskommission aus,
so ist für die restliche Amtszeit ein neues
Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu
ernennen.
**Artikel 4 (6) VEB**
Die Prüfungskommission wird von
ihrem Vorsitzenden einberufen. Fünf
Mitglieder bilden das Quorum.
**Artikel 4 (7) VEB**
Entscheidet der Vorsitzende, dass
ein Vorschlag im schriftlichen Verfahren
behandelt wird, so fordert er alle Mitglieder
auf, dem Prüfungssekretariat innerhalb
einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist mitzuteilen, ob sie
dem Vorschlag zustimmen. Das Quorum
ist erreicht, wenn die Antworten von fünf
Mitgliedern vorliegen.
**Artikel 4 (8) VEB**
Alle Entscheidungen der Prüfungskommission
werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder
getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
**Artikel 4 (9) VEB**
Muss in Ausnahmefällen während
der Prüfung eine Entscheidung über
ihren Inhalt oder ihre Dauer getroffen
werden, so ist der Vorsitzende befugt,
diese alleine zu treffen.
===== siehe auch =====