====== Prüfungsantrag ====== Regel 70 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung beantragen kann und beschreibt die Bedingungen für den Prüfungsantrag. Regel 70 (1) EPÜ -> [[Frist für den Prüfungsantrag]] \\ Beschreibt, dass der Anmelder die Prüfung der europäischen Patentanmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist, beantragen kann. Regel 70 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Erklärung und Stellungnahme]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Anmeldung aufrechterhält, wenn der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wird. Regel 70 (3) EPÜ -> [[Folgen der Nichtantwort]] \\ Beschreibt, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn der Anmelder auf die Aufforderung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig antwortet. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 4, Kapitel III -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 4, Kapitel III EPÜ: Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung|Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] \\ Dieses Kapitel regelt die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung und des europäischen Recherchenberichts. Es beschreibt die technischen Vorbereitungen, die Form der Veröffentlichung und die Mitteilungen über die Veröffentlichung.