====== Prüfungsabteilungen ====== Artikel 18 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen. Artikel 18 (1) EPÜ -> [[Zuständigkeit der Prüfungsabteilungen]] \\ Erklärt, dass die Prüfungsabteilungen für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig sind. Artikel 18 (2) EPÜ -> [[Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung der Prüfungsabteilungen und die Verfahrensweise bei der Bearbeitung und Entscheidung über europäische Patentanmeldungen. Die Prüfungsabteilungen sind für die Prüfung europäischer Patentanmeldungen zuständig (Art. 18 Abs. 1 EPÜ) und setzen sich gemäß Art. 18 Abs. 2 EPÜ jeweils aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammen. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.