====== Prüfung weiterer Erfordernisse ====== Artikel 90 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung weiterer Erfordernisse nach Zuerkennung eines Anmeldetags. **Artikel 90 (3) EPÜ** Ist der europäischen Patentanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt worden, so prüft das Europäische Patentamt nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob den Erfordernissen der Artikel 14, 78, 81 und gegebenenfalls des Artikels 88 Absatz 1 und des Artikels 133 Absatz 2 sowie den weiteren in der Ausführungsordnung festgelegten Erfordernissen entsprochen worden ist. ===== siehe auch ===== Artikel 90 EPÜ -> [[Eingangs- und Formalprüfung]] \\ Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.