====== Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Überprüfung ====== Regel 109 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Große Beschwerdekammer Anträge auf Überprüfung in unterschiedlicher Besetzung prüft und entscheidet. **Regel 109 (2) EPÜ** Die Große Beschwerdekammer a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit; b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde. ===== siehe auch ===== Regel 109 EPÜ -> [[Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung]] \\ Beschreibt das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung.