====== Prüfung des Einspruchs ======
Artikel 101 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Prüfung des Einspruchs durch die Einspruchsabteilung und die Aufforderung an die Beteiligten, Stellungnahmen einzureichen.
**Artikel 101 (1) EPÜ**
Ist der [[Einspruch]] [[Zulässigkeit des Einspruchs|zulässig]], so prüft die [[Einspruchsabteilung]] nach Maßgabe der [[Ausführungsordnung]], ob wenigstens ein [[Einspruchsgründe|Einspruchsgrund]] nach Artikel 100 [-> [[Einspruchsgründe]]] der Aufrechterhaltung des [[europäisches Patents|europäischen Patents]] entgegensteht. Bei dieser Prüfung fordert die [[Einspruchsabteilungen|Einspruchsabteilung]] die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
==== Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ====
-> [[Zulässigkeit des Einspruchs]]
==== Prüfung der Verfahrensbefugnis ====
Die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, die Einsprechendenstellung in allen Stadien des Verfahrens von
Amts wegen zu prüfen, bezieht sich nicht nur auf die Zulässigkeit des ursprünglichen Einspruchs, sondern auch auf die Rechtswirksamkeit einer angeblichen Übertragung der Einsprechendenstellung auf einen neuen Beteiligten.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 27. Februar 2007 - T 1178/04))
==== Prüfung der Einspruchsgründe ====
Regel 81 (1) AO EPÜ -> [[Prüfung der Einspruchsgründe]]
==== Bescheide ====
**Regel 81 (2) AO EPÜ**
Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die [[Einspruchsabteilung]] fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.
**Regel 81 (3) EPÜ 2000**
In den Bescheiden nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 wird dem [[Patentinhaber]] gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, soweit erforderlich die [[Beschreibung]], die [[Patentansprüche]] und die [[Zeichnungen]] zu ändern. Die Bescheide sind soweit erforderlich zu begründen, wobei die Gründe zusammengefasst werden sollen, die der Aufrechterhaltung des [[europäischen Patents]] entgegenstehen.
===== siehe auch =====
Artikel 101 EPÜ -> [[ep:pruefung_des_einspruchs_-_widerruf_oder_aufrechterhaltung_des_europaeischen_patents|Prüfung des Einspruchs – Widerruf oder Aufrechterhaltung des europäischen Patents]] \\
Beschreibt das Verfahren zur Prüfung eines Einspruchs und die möglichen Entscheidungen der Einspruchsabteilung.