====== Prüfung des Einspruchs ====== Regel 81 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Einspruchs. Regel 81 (1) EPÜ -> [[Prüfung der Einspruchsgründe]] \\ Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind. Regel 81 (2) EPÜ -> [[Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen]] \\ Bescheide und Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Regel 81 (3) EPÜ -> [[Gelegenheit zur Änderung der Unterlagen]] \\ Dem Patentinhaber wird gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.