====== Prüfung des Einspruchs ====== Regel 81 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Einspruchs. Regel 81 (1) EPÜ -> [[Prüfung der Einspruchsgründe]] \\ Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind. Regel 81 (2) EPÜ -> [[Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen]] \\ Bescheide und Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Regel 81 (3) EPÜ -> [[Gelegenheit zur Änderung der Unterlagen]] \\ Dem Patentinhaber wird gegebenenfalls Gelegenheit gegeben, die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen zu ändern. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 5, Kapitel I EPÜ: Einspruchsverfahren|Einspruchsverfahren]] \\ Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.