====== Prüfung des Antrags ====== Regel 108 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Überprüfung. Regel 108 (1) EPÜ -> [[Verwerfung des Antrags als unzulässig]] \\ Die Große Beschwerdekammer verwirft den Antrag als unzulässig, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht. Regel 108 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln]] \\ Die Große Beschwerdekammer fordert den Antragsteller auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Regel 108 (3) EPÜ -> [[Aufhebung der Entscheidung und Wiedereröffnung des Verfahrens]] \\ Ist der Antrag begründet, so hebt die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet die Wiedereröffnung des Verfahrens an. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel II EPÜ: Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer|Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer]] \\ In diesem Kapitel werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer behandelt. Es umfasst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Anträgen, die Prüfung und das Verfahren bei Anträgen auf Überprüfung sowie die Rückzahlung der Gebühr für einen Antrag auf Überprüfung.