====== Prüfung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 95 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung die geänderten Patentansprüche prüft, wenn ein Antrag auf Beschränkung zulässig ist. **Regel 95 (2) EPÜ** Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 und 123 Absätze 2 und 3 genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über den Antrag]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.