====== Prüfung der geänderten Patentansprüche ====== Regel 95 (2) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Prüfungsabteilung die geänderten Patentansprüche prüft, wenn ein Antrag auf Beschränkung zulässig ist. **Regel 95 (2) EPÜ** Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die [[Prüfungsabteilung]], ob die geänderten [[Patentansprüche]] gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im [[Einspruchsverfahren|Einspruchs]]- oder [[Beschränkungs- und Widerrufsverfahren|Beschränkungsverfahren]] geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 [-> [[Patentansprüche]]] und 123 Absätze 2 [-> [[Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung]]] und 3 [-> [[Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des europäischen Patents]]] genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die [[Beschreibung]] und [[Zeichnungen]] innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern. ===== siehe auch ===== Regel 95 EPÜ -> [[Entscheidung über die Anträge]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents.