====== Prüfung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 94 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt. Artikel 94 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durchführt. Artikel 94 (2) EPÜ -> [[Folgen der Nichtstellung eines Prüfungsantrags]] \\ Regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Artikel 94 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann. Artikel 94 (4) EPÜ -> [[Folgen der Nichtbeantwortung einer Mitteilung]] \\ Regelt die Folgen, wenn der Anmelder auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig antwortet. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 4 -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Vierter Teil: Erteilungsverfahren|Erteilungsverfahren]] \\ Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.