====== Prüfung der europäischen Patentanmeldung ====== * [[Prüfungsantrag]] (Artikel 94 (1), (2) EPÜ 2000) * [[Prüfungsbescheid]] (Artikel 94 (3), (4) EPÜ 2000) Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 4 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ * [[Prüfungsverfahren]] ====== Prüfung der europäischen Patentanmeldung ====== Artikel 94 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt. Artikel 94 (1) EPÜ -> [[Antrag auf Prüfung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durchführt. Artikel 94 (2) EPÜ -> [[Folgen der Nichtstellung eines Prüfungsantrags]] \\ Regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Artikel 94 (3) EPÜ -> [[Aufforderung zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung]] \\ Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann. Artikel 94 (4) EPÜ -> [[Folgen der Nichtbeantwortung einer Mitteilung]] \\ Regelt die Folgen, wenn der Anmelder auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig antwortet. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.