====== Prüfung der Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags ====== Artikel 90 (1) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt. **Artikel 90 (1) EPÜ** Das Europäische Patentamt prüft nach Maßgabe der Ausführungsordnung, ob die Anmeldung den Erfordernissen für die Zuerkennung eines Anmeldetags genügt. ===== siehe auch ===== Artikel 90 EPÜ -> [[Eingangs- und Formalprüfung]] \\ Regelt die Eingangs- und Formalprüfung der europäischen Patentanmeldung.