====== Prüfung der Einspruchsgründe ====== Regel 81 (1) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Einspruchsabteilung die Einspruchsgründe prüft, die in der Erklärung des Einsprechenden geltend gemacht worden sind. **Regel 81 (1) EPÜ** Die Einspruchsabteilung prüft die Einspruchsgründe, die in der Erklärung des Einsprechenden nach Regel 76 Absatz 2 c) geltend gemacht worden sind. Sie kann von Amts wegen auch vom Einsprechenden nicht geltend gemachte Einspruchsgründe prüfen, wenn diese der Aufrechterhaltung des europäischen Patents entgegenstehen würden. ===== siehe auch ===== Regel 81 EPÜ -> [[Prüfung des Einspruchs]] \\ Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.