====== Prüfung der Beschwerde ====== Regel 100 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung der Beschwerde. Regel 100 (1) EPÜ -> [[Anwendung der Vorschriften für das Verfahren]] \\ Die Vorschriften für das Verfahren vor dem Organ, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, sind im Beschwerdeverfahren anzuwenden. Regel 100 (2) EPÜ -> [[Aufforderung zur Stellungnahme]] \\ Die Beschwerdekammer fordert die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Regel 100 (3) EPÜ -> [[Folgen der Nichtbeantwortung einer Aufforderung]] \\ Unterlässt es der Anmelder, auf eine Aufforderung rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 6, Kapitel I -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 6, Kapitel I EPÜ: Beschwerdeverfahren|Beschwerdeverfahren]] \\ Dieser Teil behandelt das Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Er umfasst Vorschriften zur Einlegung und Begründung von Beschwerden, zur Prüfung und Verwerfung von Beschwerden sowie zur Form der Entscheidungen der Beschwerdekammer. Zudem werden die Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer geregelt.