====== Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das europäische Patentamt ======
**Regel 163 (1) AO EPÜ**
Sind die Angaben über den Erfinder nach Regel 19 Absatz 1 [-> [[Einspruchsabteilungen]]] nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] mitgeteilt worden, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
**Regel 163 (2) AO EPÜ**
Wird die [[Priorität]] einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 [-> [[Prioritätserklärung]]] und Regel 53 [-> [[Prioritätsunterlagen]]] nicht
innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] eingereicht worden, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten
einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist anzuwenden.
**Regel 163 (3) AO EPÜ**
Liegt dem [[Europäischen Patentamt]] bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen, das den vom [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]] erlassenen Vorschriften entspricht. Regel 30 Absätze 2 und 3 [-> [[Erfordernisse europäischer Patentanmeldungen betreffend Nucleotid- und Aminosaeuresequenzen]]] ist entsprechend anzuwenden.
**Regel 163 (4) AO EPÜ**
Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
**Regel 163 (5) AO EPÜ**
Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 [-> [[Allgemeine Grundsätze der Vertretung]]] nicht erfüllt, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
**Regel 163 (6) AO EPÜ**
Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die [[europäische Patentanmeldung]] zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das [[Priorität|Prioritätsrecht]] für die Anmeldung verloren.
===== siehe auch =====
Teil 9 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt ======
Regel 163 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Prüfung bestimmter Formerfordernisse durch das Europäische Patentamt.
Regel 163 (1) EPÜ -> [[Angaben über den Erfinder]] \\
Sind die Angaben über den Erfinder nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 mitgeteilt worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, die Angaben innerhalb von zwei Monaten zu machen.
Regel 163 (2) EPÜ -> [[Einreichung des Aktenzeichens oder der Abschrift der früheren Anmeldung]] \\
Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen.
Regel 163 (3) EPÜ -> [[Vorlage eines Sequenzprotokolls]] \\
Liegt dem Europäischen Patentamt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist ein dem Standard der Verwaltungsvorschriften zum PCT entsprechendes Sequenzprotokoll nicht vor, so wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten ein Sequenzprotokoll einzureichen.
Regel 163 (4) EPÜ -> [[Angaben zur Anschrift, Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz]] \\
Liegt bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Anschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz bzw. Sitz eines Anmelders nicht vor, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Regel 163 (5) EPÜ -> [[Bestellung eines zugelassenen Vertreters]] \\
Sind bei Ablauf der in Regel 159 Absatz 1 genannten Frist die Erfordernisse des Artikels 133 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten einen zugelassenen Vertreter zu bestellen.
Regel 163 (6) EPÜ -> [[Folgen der Nichtbehebung von Mängeln]] \\
Werden die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so wird die europäische Patentanmeldung zurückgewiesen. Wird der in Absatz 2 genannte Mangel nicht rechtzeitig beseitigt, so geht das Prioritätsrecht für die Anmeldung verloren.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.