====== Programme für Datenverarbeitungsanlagen ====== **Artikel 52 (2) c) EPÜ 2000** Als [[Erfindung|Erfindungen]] im Sinne des Absatzes 1 [-> [[Patentierbare Erfindungen]]] werden insbesondere nicht angesehen:... __Programme für Datenverarbeitungsanlagen__; Artikel 52 (1) EPÜ -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\ Artikel 52 (3) EPÜ -> [[Beschränkung des Patentierungsausschlusses]] \\ Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als [[computerimplementierte Erfindung]] bezeichnet.((ABl 2007, 595)) Ein Computerprogramm fällt nicht unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ, wenn es beim Ablauf auf einem Computer einen weiteren [[technischer Effekt|technischen Effekt]] bewirkt, der über die „normale“ physikalische Wechselwirkung zwischen dem Programm (Software) und dem Computer (Hardware) hinausgeht.((T 1173/97, T 935/97)) Eine Erfindung, die durch Software (Computerprogramme) realisierte funktionelle Merkmale umfasst, fällt nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ, wenn die erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe in ihren Einzelheiten [[technische Überlegungen]] erforderlich macht, damit die Erfindung ausgeführt werden kann. Solche technischen Überlegungen verleihen der Erfindung insofern technischen Charakter, als sie eine [[technische Aufgabe]] implizieren, die durch (implizite) technische Merkmale zu lösen ist.((T 769/92 'Sohei')) Zur Entscheidung der Frage, ob ein Anspruch auf ein Computerprogramm als solches gerichtet ist, bedarf es nicht der Gewichtung seiner technischen und nicht technischen Merkmale. Bedient sich vielmehr die im Anspruch definierte Erfindung [[technische Mittel|technischer Mittel]], so kann sie - wenn sie die [[Patentierungsvoraussetzungen]] der Art. 52-57 erfüllt - patentiert werden.((T 26/86 - Röntgeneinrichtung')) ==== Anspruchsformulierungen ==== Anspruchsformulierungen in Anlehnung an Folgendes sind gebräuchlich: * Verfahren * Systeme (d. h. Computersysteme) * computerimplementierte Verfahren * Computerprogramme * Computerprogrammprodukte, auf denen ein Computerprogramm gespeichert ist.((Vorlagefragen der Präsidentin des EPA zu G3/08)) Der Inhalt dieser Ansprüche, d. h. das zugrunde liegende, von einer Datenverarbeitungsanlage durchzuführende Verfahren, ist jedoch oft identisch.((Vorlagefragen der Präsidentin des EPA zu G3/08)) ==== Rechtsfortbildung ==== T 424/03, Microsoft weicht in der Frage, ob ein Anspruch für ein Programm auf einem computerlesbaren Medium zwingend unter das Patentierungsverbot nach Artikel 52 (2) EPÜ fällt, von einer in T 1173/97, IBM zum Ausdruck gebrachten Auffassung ab. Dies beruht jedoch auf einer legitimen Weiterentwicklung der Rechtsprechung und begründet keine Abweichung, die eine präsidiale Vorlage an die Große Beschwerdekammer rechtfertigen würde.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08, ABl EPA, 2011,10)) ===== siehe auch ===== * [[Nicht patentierbare Erfindungen]] * [[Patentierungsausschluß]] * [[Patentrecht:Softwarepatente]] (Nationales Patentrecht)