====== Prioritätsrecht ====== Artikel 87 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, unter welchen Bedingungen ein Prioritätsrecht für eine europäische Patentanmeldung besteht. Artikel 87 (1) EPÜ -> [[Voraussetzungen für das Prioritätsrecht]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen ein Prioritätsrecht besteht. Artikel 87 (2) EPÜ -> [[Anerkennung von Anmeldungen als prioritätsbegründend]] \\ Regelt, welche Anmeldungen als prioritätsbegründend anerkannt werden. Artikel 87 (3) EPÜ -> [[Vorschriftsmäßige nationale Anmeldung]] \\ Definiert, was unter einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung zu verstehen ist. Artikel 87 (4) EPÜ -> [[Jüngere Anmeldung als erste Anmeldung]] \\ Erklärt, unter welchen Bedingungen eine jüngere Anmeldung als erste Anmeldung gilt. Artikel 87 (5) EPÜ -> [[Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden]] \\ Regelt die Anerkennung von Anmeldungen bei nicht der Pariser Verbandsübereinkunft oder dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation unterliegenden Behörden. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel II EPÜ: Priorität|Priorität]] \\ Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.