====== Prioritätserklärung ====== **Regel 52 (1) AO EPÜ** Die in Artikel 88 Absatz 1 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den [[Vertragsstaaten|Vertragsstaat]] der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist Satz 1 [-> [[Prioritätsrecht]]] entsprechend anzuwenden. **Regel 52 (2) AO EPÜ** Die Prioritätserklärung soll bei [[Einreichung der Anmeldung|Einreichung der europäischen Patentanmeldung]] abgegeben werden. Sie kann noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden. **Regel 52 (3) AO EPÜ** Der Anmelder kann die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen oder, wenn die Berichtigung zu einer Verschiebung des frühesten beanspruchten Prioritätstags führt, innerhalb von sechzehn Monaten ab dem berichtigten frühesten Prioritätstag, je nachdem, welche 16-Monatsfrist früher abläuft, mit der Maßgabe, dass die Berichtigung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem der [[europäischen Patentanmeldung]] zuerkannten [[Anmeldetag]] eingereicht werden kann. **Regel 52 (4) AO EPÜ** Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) [-> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]]] ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich. **Regel 52 (5) AO EPÜ** Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten [[europäischen Patentanmeldung]] und auf der [[europäische Patentschrift|europäischen Patentschrift]] zu vermerken. ==== Frist zur Nachreichung des Aktenzeichens ==== **Regel 163 (2) AO EPÜ** Wird die [[Priorität]] einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 [-> [[Prioritätsunterlagen]]] nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 [-> [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt - Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase]]] eingereicht worden, so fordert das [[Europäische Patentamt]] den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden. (-> [[Formalprüfung]]) ===== siehe auch ===== * [[Prioritätsunterlagen]] Regel 52-54 -> [[Priorität]] \\ Teil 3 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\