====== Präsidium ====== Artikel 28 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Bildung und Aufgaben eines Präsidiums des Verwaltungsrats. Artikel 28 (1) EPÜ -> [[Bildung des Präsidiums]] \\ Erklärt, dass der Verwaltungsrat ein Präsidium bilden kann, wenn die Zahl der Vertragsstaaten mindestens acht beträgt. Artikel 28 (2) EPÜ -> [[Mitglieder des Präsidiums]] \\ Beschreibt, dass der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums sind und die drei übrigen Mitglieder vom Verwaltungsrat gewählt werden. Artikel 28 (3) EPÜ -> [[Amtszeit der Präsidiumsmitglieder]] \\ Erklärt, dass die Amtszeit der vom Verwaltungsrat gewählten Präsidiumsmitglieder drei Jahre beträgt und Wiederwahl nicht zulässig ist. Artikel 28 (4) EPÜ -> [[Aufgaben des Präsidiums]] \\ Beschreibt, dass das Präsidium die Aufgaben wahrnimmt, die ihm der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel IV -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel IV EPÜ: Der Verwaltungsrat|Der Verwaltungsrat]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.