====== Präsidium ====== **Artikel 28 (1) EPÜ 2000** Beträgt die Zahl der [[Vertragsstaaten]] mindestens acht, so kann der [[Verwaltungsrat]] ein aus fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden. **Artikel 28 (2) EPÜ 2000** Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die drei übrigen Mitglieder werden vom [[Verwaltungsrat]] gewählt. **Artikel 28 (3) EPÜ 2000** Die Amtszeit der vom [[Verwaltungsrat]] gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist nicht zulässig. **Artikel 28 (4) EPÜ 2000** Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der [[Verwaltungsrat]] nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist. Artikel 26-36 EPÜ -> [[Der Verwaltungsrat]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 1 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften und Institutionelle Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\