====== Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide ====== **Regel 71 (2) EPÜ 2000** Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [-> [[Prüfung der europäischen Patentanmeldung]]] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des [[europäischen Patents]] entgegenstehen. Regel 71 (1) AO EPÜ -> [[Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel]] Regel 71-72 -> [[Prüfung durch die Prüfungsabteilung]] \\ ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Teil 4 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum Erteilungsverfahren]] \\