====== Pflanzensorten und Tierrassen ====== Artikel 53 (b) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden. **Artikel 53 (b) EPÜ** Europäische Patente werden nicht erteilt für: b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; Artikel 53 b) S. 1 2. Alt. EPÜ -> [[Patentierungsausschluss von Tierrassen]] \\ Artikel 53 b) S. 1 3. Alt. EPÜ -> [[Patentierungsausschluss von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren]] \\ ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.