====== Pflanzensorten und Tierrassen ====== Artikel 53 (b) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden. **Artikel 53 (b) EPÜ** b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit. ====== Pflanzensorten und Tierrassen ====== Artikel 53 (b) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden. **Artikel 53 (b) EPÜ** b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; ===== siehe auch ===== Artikel 53 EPÜ -> [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.