====== Persönliche Haftung der Bediensteten ====== Artikel 9 (3) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen bestimmt wird. **Artikel 9 (3) EPÜ** Die persönliche Haftung der Bediensteten des Europäischen Patentamts gegenüber der Organisation bestimmt sich nach ihrem Statut oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen. ===== siehe auch ===== Artikel 9 EPÜ -> [[Haftung]] \\ Beschreibt die vertragliche und außervertragliche Haftung der Organisation.