====== Pensionsreservefonds ====== Artikel 38 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass die eigenen Mittel der Organisation auch die Mittel des Pensionsreservefonds umfassen, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems dient. **Artikel 38 (2) EPÜ** b) die Mittel des Pensionsreservefonds, der als zweckgebundenes Sondervermögen der Organisation zur Sicherung ihres Versorgungssystems durch die Bildung angemessener Rücklagen dient. ===== siehe auch ===== Artikel 38 EPÜ -> [[Eigene Mittel der Organisation]] \\ Beschreibt die eigenen Mittel der Organisation.