====== Internationale Anmeldungen ====== ==== Anwendung des PCT ==== ''Der [[PCT:PCT|Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] vom 19. Juni 1970, im folgenden Zusammenarbeitsvertrag genannt, ist nach Maßgabe dieses Teils anzuwenden.''(A 150 I EPÜ) ''Soweit in diesem Übereinkommen auf den Zusammenarbeitsvertrag Bezug genommen ist, erstreckt sich die Bezugnahme auch auf dessen Ausführungsordnung.''(A 150 IV EPÜ) ''Internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag können Gegenstand von Verfahren vor dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] sein. In diesen Verfahren sind der [[PCT:PCT|Zusammenarbeitsvertrag]] und ergänzend dieses Übereinkommen anzuwenden. Stehen die Vorschriften dieses Übereinkommens denen des Zusammenarbeitsvertrags entgegen, so sind die Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags maßgebend.''(A 150 II S.1 und 2 EPÜ) ==== Prüfungsantrag ==== ''Insbesondere läuft die in Artikel 94 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannte Frist zur Stellung des [[EP:Prüfungsantrag|Prüfungsantrags]] für eine internationale Anmeldung nicht vor der in Artikel 22 oder 39 des Zusammenarbeitsvertrags genannten Frist ab.''(A 150 S.3 II EPÜ) ==== EPA als Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ==== ''Eine internationale Anmeldung, für die das [[EP:Europäisches Patentamt|Europäische Patentamt]] als [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt|Bestimmungsamt]] oder [[Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt|ausgewähltes Amt]] tätig wird, gilt als europäische Patentanmeldung.''(A 150 III EPÜ) === Erfordernisse für den Eintritt in die europäische Phase === R 107 I EPÜ: ''Für eine internationale Anmeldung nach Artikel 150 Absatz 3 hat der Anmelder innerhalb von einunddreißig Monaten nach dem [[EP:Anmeldetag]] oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem [[EP:Prioritätstag]] die folgenden Handlungen vorzunehmen:'' * ''a) die gegebenenfalls nach Artikel 158 Absatz 2 erforderliche Übersetzung der internationalen Anmeldung einzureichen;'' * ''b) die [[EP:Anmeldungsunterlagen]] anzugeben, die dem europäischen Erteilungsverfahren in der ursprünglich eingereichten oder in geänderter Fassung zugrunde zu legen sind;'' * ''c) die nationale Grundgebühr nach Regel 106 Buchstabe a zu entrichten;'' * ''d) die [[EP:Benennungsgebühren]] zu entrichten, wenn die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 früher abläuft;'' * ''e) die [[EP:Recherchengebühr]] nach Artikel 157 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten, wenn ein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt werden muß;'' * ''f) den [[EP:Prüfungsantrag]] nach Artikel 94 zu stellen, wenn die in Artikel 94 Absatz 2 angegebene Frist früher abläuft;'' * ''g) die [[EP:Jahresgebühren|Jahresgebühr]] für das dritte Jahr nach Artikel 86 Absatz 1 zu entrichten, wenn diese Gebühr nach Regel 37 Absatz 1 früher fällig wird;'' * ''h) gegebenenfalls die [[EP:Ausstellungbescheinigung]] nach Artikel 55 Absatz 2 und Regel 23 einzureichen.'' Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/91, G 5/93, G 4/98 und Rechtsauskunft Nr. 5/93 rev. ''Die Benennung eines Vertragsstaats, für den die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet worden ist, gilt als zurückgenommen.''(R 108 II EPÜ) ''Stellt das Europäische Patentamt fest, daß die Anmeldung oder die Benennung eines Vertragsstaats nach Absatz 1 oder 2 als zurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 69 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Rechtsverlust gilt als nicht eingetreten, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach Satz 1 die versäumte Handlung nachgeholt und eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.''(R 108 III EPÜ) ''Benennungsgebühren, für die der Anmelder auf Zustellung einer Mitteilung nach Absatz 3 verzichtet hat, können noch innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der betreffenden Frist wirksam entrichtet werden, sofern innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.''(R 108 IV EPÜ) Siehe hierzu Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 4/98. === Ermäßigung der Prüfungsgebühr bei IPER === ''Hat das Europäische Patentamt einen [[PCT:internationaler vorläufiger Prüfungsbericht|internationalen vorläufigen Prüfungsbericht]] erstellt, so wird die [[Prüfungsgebühr]] nach Maßgabe der Gebührenordnung ermäßigt. Wurde der Bericht nach Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe c des Zusammenarbeitsvertrags für bestimmte Teile der internationalen Anmeldung erstellt, so wird die Ermäßigung nur gewährt, wenn die Prüfung für den im Bericht behandelten Gegenstand durchgeführt werden soll.''(R 107 II EPÜ) ==== Änderung der Anmeldung ==== ''Unbeschadet Regel 86 Absätze 2 bis 4 [-> [[Änderungen]]] kann die Anmeldung innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat nach Zustellung einer entsprechenden Mitteilung an den Anmelder einmal geändert werden. Die geänderte Anmeldung wird einer nach Artikel 157 Absatz 2 erforderlichen ergänzenden Recherche zugrunde gelegt.''(R 109 EPÜ) ===== Rechtsprechung ===== Siehe hierzu Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 5/93, G 2/02 und G 3/02 ===== siehe auch ===== * [[Das Europäische Patentamt als Anmeldeamt]] * [[Das Europäische Patentamt als Bestimmungsamt]] * [[Das Europäische Patentamt als Internationale Recherchenbehörde]] * [[Das Europäische Patentamt als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] * [[Das Europäische Patentamt als ausgewähltes Amt]] * [[Internationaler Recherchenbericht]] * [[Veröffentlichung und Übermittlung]] * [[Prüfung der Einheitlichkeit durch das Europäische Patentamt]] * [[Gebührenpflichtige Patentansprüche]] * [[Prüfung bestimmter Formerfordernisse]]