====== Patentschutz ====== Artikel 69 [-> [[Schutzbereich|Schutzbereich des europäischen Patents]]] des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt den [[Schutzbereich]] des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] und der [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] [-> [[Patentschutz]]]. Dem [[Europäisches Patentrecht|Patentrecht]] unterliegt der Grundsatz, dass von [[Erfindung|Erfindungen]] im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum [[Stand der Technik]] verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer [[technische Lösung|technischen Lösung]] für eine dem Stand der Technik entspringende [[Aufgabe der Erfindung|Aufgabe]]. Art. 64 EPÜ [-> [[Rechte aus dem europäischen Patent]]] regelt die Rechte, die aus dem [[europäisches Patent|europäischen Patent]] erwachsen. Ein [[UPC:europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]] oder ein [[europäisches Patent]], das dem [[UPC:Einheitspatentsystem]] unterliegt, gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der [[Erfindung]] ohne Zustimmung zu verbieten [Artikel 25 EPGÜ -> [[UPC:Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]]]. Ein [[Patentinhaber]] kann Dritten zudem untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind [Artikel 26 EPGÜ -> [[UPC:Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]]]. Nachdem dem Anmelder nur der Schutz für seinen tatsächlichen Beitrag zum [[Stand der Technik]], also für seine tatsächlich erfolgte Erfindung, zusteht, ist es nicht nur zumutbar, sondern geboten, den [[Anspruchsgegenstand]] auf die tatsächlich in der [[Patentanmeldung|Streitanmeldung]] [[Offenbarung der Erfindung|offenbarte Erfindung]] zu beschränken.((vgl. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009)) Patentschutz nach dem EPÜ ist nicht für den Zweck bestimmt, dem Anmelder ein unerschlossenes Forschungsgebiet, wie im Falle von [[Durchgriffsanspruch|Durchgriffsansprüchen]], zu reservieren, sondern soll dazu dienen, tatsächliche Ergebnisse erfolgreicher Forschungstätigkeit als Belohnung dafür zu schützen, dass konkrete technische Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 3. Februar 2009 T 1063/06 – 3.3.10)) ===== siehe auch ===== Art. 64 EPÜ -> [[Rechte aus dem europäischen Patent]]\\ Regelt die Rechte, die aus dem europäischen Patent erwachsen. Art. 69 EPÜ -> [[Schutzbereich]]\\ Definiert den Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung. Artikel 25 -> [[UPC:Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten. \\ Artikel 26 -> [[UPC:Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung]] \\ Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind. \\