====== Patentschutz ====== Dem [[Europäisches Patentrecht|Patentrecht]] unterliegt der Grundsatz, dass von [[Erfindung|Erfindungen]] im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, auf welche ein Patent zu erteilen ist, ein Beitrag zum [[Stand der Technik]] verlangt wird, d. h. die Bereitstellung einer [[technische Lösung|technischen Lösung]] für eine dem Stand der Technik entspringende [[Aufgabe der Erfindung|Aufgabe]]. -> [[Aufgabe-Lösungs-Ansatz]] Nachdem dem Anmelder nur der Schutz für seinen tatsächlichen Beitrag zum [[Stand der Technik]], also für seine tatsächlich erfolgte Erfindung, zusteht, ist es nicht nur zumutbar, sondern geboten, den [[Anspruchsgegenstand]] auf die tatsächlich in der [[Patentanmeldung|Streitanmeldung]] [[Offenbarung der Erfindung|offenbarte Erfindung]] zu beschränken.((vgl. Entscheidung T 1063/06 vom 3. Februar 2009)) Patentschutz nach dem EPÜ ist nicht für den Zweck bestimmt, dem Anmelder ein unerschlossenes Forschungsgebiet, wie im Falle von [[Durchgriffsanspruch|Durchgriffsansprüchen]], zu reservieren, sondern soll dazu dienen, tatsächliche Ergebnisse erfolgreicher Forschungstätigkeit als Belohnung dafür zu schützen, dass konkrete technische Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.3.10 vom 3. Februar 2009 T 1063/06 – 3.3.10)) ===== siehe auch ===== * [[Schutzbereich]] (Artikel 69 EPÜ) * [[Patentansprüche]] (Artikel 84 EPÜ) * [[Offenbarung der Erfindung]] * [[Patentanmeldung]]