====== Patentklassifikation ====== Regel 8 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt die Internationale Patentklassifikation gemäß dem Straßburger Abkommen verwendet. **Regel 8 EPÜ** Das [[Europäische Patentamt]] benutzt die in Artikel 1 des Straßburger Abkommens über die [[:Internationale Patentklassifikation]] vom 24. März 1971 vorgesehene [[Patentklassifikation]], nachstehend als Internationale Klassifikation bezeichnet. ===== siehe auch ===== AO EPÜ, Teil 1, Kapitel II -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel II EPÜ: Organisation des Europäischen Patentamts|Organisation des Europäischen Patentamts]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die organisatorische Struktur des Europäischen Patentamts, einschließlich der administrativen Gliederung und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern. Es regelt die Patentklassifikation, die Verwaltung und die Zuständigkeit der Eingangsstelle und der Prüfungsabteilung sowie die Organisation der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.