====== Patentierungsverbot ====== Neben Art. 52 (2) EPÜ [-> [[Patentierungsausschluß]]], der bestimmten Gegenständen den Charakter einer [[Erfindung]] abspricht, nennt Art. 53 EPÜ weiter [[Ausnahmen von der Patentierbarkeit]], denen zwar nicht generell der Charakter einer Erfindung abgesprochen wird, die aber aus besonderen Gründung einem [[Patentierungsverbot]] unterliegen. ===== siehe auch ===== * [[Patentierbarkeit]]