====== Patentierungsausschluss von Tierrassen ====== Artikel 53 (b) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass europäische Patente nicht für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden. **Artikel 53 (b) EPÜ** Europäische Patente werden nicht erteilt für: b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse; Artikel 53 b) S. 1 2. Alt. EPÜ -> [[Patentierungsausschluss von im wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren]] \\ ==== Der Begriff Tierrasse bzw. Tierart ==== Bei einer Beurteilung nach Artikel 53 b) EPÜ sollte der in G 1/98 (ABl. EPA 2000, 111) mit Bezug auf Pflanzen und "Pflanzensorten" aufgestellte Grundsatz auch bei Tieren gelten: ein Patent kann nicht für eine einzelne Tierart (oder Tiervarietät oder Tierrasse, je nachdem, welche sprachliche Fassung des EPÜ verwendet wird), wohl aber dann erteilt werden, wenn Tierarten unter den Anspruch fallen können.((T 315/03, s. Nr. 11.4 der Entscheidungsgründe)) Die Definition von Tierart (oder Tiervarietät oder Tierrasse) anhand des taxonomischen Rangs stünde im Einklang mit dem bei Pflanzensorten verfolgten Ansatz und wäre im Interesse der Rechtssicherheit, weil dann nach Artikel 53 b) EPÜ in der Auslegung gemäß Regel 23c b) beurteilt werden könnte, ob die technische Ausführbarkeit einer Erfindung nicht auf eine bestimmte Tierart (oder Varietät oder Rasse) beschränkt ist.((T 315/03, s. Nrn. 11.5 und 11.6 der Entscheidungsgründe)) Anders als zum Ausschluß von "Pflanzensorten" von der Patentierbarkeit nach Artikel 53 b) EPÜ (vgl. T 320/87 - s. oben) enthalten die vorbereitenden Dokumente zu dieser Bestimmung überhaupt nichts darüber, welcher Zweck mit dem Ausschluß von "Tierarten" vom Patentschutz verfolgt wird. Bei der Ermittlung des Gesetzeszwecks (ratio legis) geht es jedoch nicht nur um die tatsächliche Absicht des Gesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes, sondern darum, was er unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Änderungen der Verhältnisse beabsichtigt haben könnte. Es ist nun Aufgabe des EPA, die Frage der Auslegung des Artikels 53 b) EPÜ bezüglich des Begriffes "Tierarten" [in EPÜ 2000 jetzt "Tierrassen"] so zu lösen, daß ein Mittelweg gefunden wird zwischen dem Interesse der Erfinder an einem angemessenen Schutz für ihre Arbeit auf diesem Gebiet und dem Interesse der Öffentlichkeit, bestimmte Kategorien von Tieren vom Patentschutz auszuschließen. In diesem Zusammenhang sollte unter anderem berücksichtigt werden, daß für Tiere - anders als für Pflanzensorten - vorläufig keine anderen gewerblichen Schutzrechte zur Verfügung stehen.((T 0019/90)) Die Ausnahme von der Patentierbarkeit nach Artikel 53 b) EPÜ gilt für bestimmte Gruppen von Tieren, jedoch nicht für Tiere an sich.((T 0019/90 (Krebsmaus) vom 3.10.1990)) Daß die Bezugnahme auf bestimmte Tiergruppen anstatt auf Tiere generell ein bloßes Versehen des Gesetzgebers ist, kann ausgeschlossen werden. Anhaltspunkte für eine solche Annahme bieten weder die Materialien zum EPÜ noch die zum Straßburger Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente vom 27. November 1963, dessen Artikel 2 b) als Artikel 53 b) in das EPÜ übernommen worden ist. Der Wortlaut des Artikels 53 b) EPÜ selbst gibt vielmehr einen klaren Hinweis darauf, daß mit den Begriffen "Tierarten" [im EPÜ 2000 nun "Tierrassen"], "animal varieties" und "races animales" nicht Tiere als solche gemeint waren. Dieselbe Bestimmung enthält nämlich, wie unter Nummer 4.1 erwähnt, eine Bezugnahme auf "Tiere" (im allgemeinen). Wenn der Gesetzgeber also unterschiedliche Begriffe, nämlich "Tierarten" ("animal varieties", "races animales") und "Tiere" ("animals", "animaux") verwendet hat, kann ausgeschlossen werden, daß in beiden Fällen "Tiere" gemeint waren.((T 0019/90 (Krebsmaus) vom 3.10.1990)) ==== Genmanipulation von Tieren ==== Insbesondere bei der Genmanipulation von Tieren, bei der - wie hier - ein aktiviertes Onkogen inseriert wird, ist es aus zwingenden Gründen geboten, bei der Prüfung auf Patentierbarkeit Artikel 53 a) EPÜ zu berücksichtigen.((T 0019/90 (Krebsmaus) vom 3.10.1990)) ===== siehe auch ===== Artikel 53 (b) EPÜ -> [[ep:pflanzensorten_und_tierrassen|Pflanzensorten und Tierrassen]] \\ Beschreibt die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.