====== Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen ====== Artikel 54 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die bereits zum Stand der Technik gehören, aber für bestimmte Anwendungen in Verfahren nach Artikel 53 c) bestimmt sind. **Artikel 54 (4) EPÜ** Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Absätze 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 53 c) genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. ===== siehe auch ===== Artikel 54 EPÜ -> [[Neuheit]] \\ Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.