====== Patentierbare Erfindungen ====== Artikel 52 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen. Artikel 52 (1) EPÜ -> [[Voraussetzungen für die Patentierbarkeit]] \\ Erklärt, dass europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das EPÜ enthält zwar keine Definition des Begriffs "Erfindung", dafür aber eine [[nicht patentierbare Erfindungen|nicht erschöpfende Auflistung von bestimmten Gegenständen und Tätigkeiten in Artikel 52 (2), die nicht als Erfindungen gelten]]. Artikel 52 (2) EPÜ -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\ Beschreibt, dass bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nicht als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden. Die Auslegung dieser nicht erschöpfenden Liste ist allerdings durch Artikel 52 (3) auf die besagten [[Gegenstände oder Tätigkeiten als solche]] beschränkt. Artikel 52 (3) EPÜ -> [[Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit]] \\ Erklärt, dass Absatz 2 der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegensteht, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. ==== Prüfung ==== Die Frage, ob eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) bis (3) EPÜ vorliegt, ist strikt von den drei anderen in Artikel 52 (1) EPÜ genannten [[Patentfähigkeit|Patentfähigkeitserfordernissen]] zu trennen und sollte nicht mit diesen vermengt werden.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) Diese Unterscheidung löst den Begriff "Erfindung" als ein allgemeines und absolutes Erfordernis der Patentfähigkeit von den relativen Kriterien [[Neuheit]] und [[erfinderische Tätigkeit]], die in der gewöhnlichen umgangssprachlichen Bedeutung als Attribute jeder Erfindung angesehen werden, ebenso wie von dem Erfordernis der gewerblichen Anwendbarkeit. Entscheidend für das Vorhandensein einer (potenziell patentierbaren) Erfindung ist der grundlegende Charakter des beanspruchten Gegenstands.((Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 2, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 2, Kapitel I EPÜ: Patentierbarkeit|Patentierbarkeit]] \\ Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.