====== Patentierbare biotechnologische Erfindungen ====== **Regel 27 AO EPÜ** [[Biotechnologische Erfindungen]] sind auch dann patentierbar, wenn sie zum Gegenstand haben: a) [[biologisches Material]], das mithilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war; b) unbeschadet der Regel 28 Absatz 2 [[Pflanzen oder Tiere]], wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist; c) ein [[Mikrobiologische Verfahren|mikrobiologisches]] oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis, sofern es sich dabei nicht um eine Pflanzensorte oder Tierrasse handelt. Regel 28 c) EPÜ -> [[Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken]] \\ Regel 28 d) EPÜ -> [[Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren]] Regel 26-34 -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\