====== Patenterteilungsverfahren ====== Das Patenterteilungsverfahren im Rahmen des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) umfasst mehrere Schritte, die darauf abzielen, sicherzustellen, dass eine [[Patentanmeldung]] alle erforderlichen Prüfungen durchläuft, bevor ein [[europäisches Patent]] erteilt wird. Die Patentanmeldung kann beim Europäischen Patentamt (EPA) oder bei den nationalen Patentämtern der Vertragsstaaten eingereicht werden [Artikel 75 und Regel 35 EPÜ -> [[Einreichung der europäischen Patentanmeldung]]]. Das EPA prüft zunächst, ob die Anmeldung die formalen Erfordernisse erfüllt, wie sie in den Artikeln 78, 81 und in den Regeln 40-52 EPÜ festgelegt sind. Dazu gehört die Überprüfung, ob alle erforderlichen Dokumente eingereicht wurden und ob die Anmeldegebühren bezahlt wurden. Nach der formalen Prüfung wird eine europäische [[Recherche]] durchgeführt, um den [[Stand der Technik]] zu ermitteln, der für die Beurteilung der Neueheit und erfinderischen Tätigkeit der Erfindung relevant ist. Das Ergebnis wird in einem europäischen Recherchenbericht zusammengefasst (Artikel 92 EPÜ und Regel 61 EPÜ). Die Patentanmeldung wird spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag veröffentlicht [Artikel 93 EPÜ -> [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]]]. Gleichzeitig wird der europäische Recherchenbericht veröffentlicht [Regel 69 EPÜ]. Auf Antrag des Anmelders beginnt die [[Sachprüfung]] der [[Patentanmeldung]]. Dieser Antrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts gestellt werden (Artikel 94 EPÜ). Während der Prüfung wird untersucht, ob die Anmeldung alle Erfordernisse des EPÜ erfüllt, insbesondere in Bezug auf Patentfähigkeit (Artikel 52 - 57 EPÜ). Wenn das EPA zu dem Schluss kommt, dass die Anmeldung alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, wird die Entscheidung zur [[Erteilung des Patents]] [-> [[Erteilungsentscheidung]]] vorbereitet und dem Anmelder mitgeteilt (Artikel 97 und Regel 71 EPÜ). Der Anmelder muss dann die Erteilungs- und Druckkostengebühr bezahlen und Übersetzungen der Ansprüche einreichen (Regel 71 (3) EPÜ). Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wird im Europäischen Patentblatt veröffentlicht [Artikel 97 (3) EPÜ und Regel 73 EPÜ -> [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]]]. Ab diesem Zeitpunkt ist das Patent offiziell erteilt. Nach der Erteilung müssen in den Vertragsstaaten, in denen das Patent Schutz genießen soll, nationale Validierungsanforderungen erfüllt werden [-> [[Nationale Validierung]]]. Dies kann die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung nationaler Gebühren beinhalten (Artikel 65 EPÜ). ===== siehe auch ===== Artikel 90-98 EPÜ -> [[Erteilungsverfahren]]