====== Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen ====== Regel 18 (2) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass die ursprüngliche europäische Patentanmeldung für die benannten Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten muss, wenn erforderlich. **Regel 18 (2) EPÜ** Soweit erforderlich hat die ursprüngliche [[europäische Patentanmeldung]] für die benannten [[Vertragsstaaten]], in denen die Entscheidung ergangen oder anerkannt worden ist oder aufgrund des [[Anerkennungsprotokoll|Anerkennungsprotokolls]] anzuerkennen ist und für die übrigen benannten Vertragsstaaten unterschiedliche [[Patentansprüche]], [[Beschreibung|Beschreibungen]] und [[Zeichnungen]] zu enthalten. ===== siehe auch ===== Regel 18 EPÜ -> [[Teilweiser Übergang des Rechts auf das europäische Patent]] \\ Legt fest, dass Artikel 61 und die Regeln 16 und 17 anzuwenden sind, wenn einem Dritten der Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents nur für einen Teil des in der ursprünglichen europäischen Patentanmeldung offenbarten Gegenstands zugesprochen worden ist.