====== Patentansprüche ====== Artikel 84 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Patentansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird, und dass sie deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden müssen. **Artikel 84 EPÜ** Die Patentansprüche müssen den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird. Sie müssen deutlich und knapp gefasst sein und von der Beschreibung gestützt werden. Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern auch die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patent nach Art. 69 EPÜ [-> [[Bestimmung des Schutzbereichs]]] in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ [-> [[Auslegungsprotokoll zum Europäischen Patentübereinkommen]]].((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024)) Für die [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung eines Patentanspruchs]] kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, dass der Patentanspruch lediglich als Richtlinie dient, und sich sein Gegenstand auch auf das erstreckt, was sich nach Prüfung der Beschreibung und der Zeichnungen als Schutzbegehren des Patentinhabers darstellt. Der Patentanspruch ist aus Sicht der [[Fachperson]] auszulegen.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024)) Bei der Anwendung dieser Grundsätze soll ein angemessener Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender [[Grundrecht:Rechtssicherheit]] für Dritte verbunden werden.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024)) Diese Grundsätze für die Auslegung eines Patentanspruchs gelten gleichermaßen für die Beurteilung der Verletzung [PatG -> [[Patentrecht:Patentverletzung]], EPGVO, Abschnitt 1 -> [[UPC:Verletzungsklage]]] und des Rechtsbestands eines europäischen Patents.((EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 3. Dezember 2024 – UPC_CoA_297/2024)) Ein sprachlicher Fehler, ein Rechtschreibfehler oder jede andere Ungenauigkeit in einem Patentanspruch [-> [[Fehler in einem Patentanspruch]]] kann nur durch [[Auslegung des Patentanspruchs]] korrigiert werden, wenn das Vorliegen eines Fehlers und die genaue Art der Korrektur für die durchschnittlich fachkundige Person anhand des Patentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen hinreichend sicher sind.((EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 20. Dezember 2024 – UPC_CoA_402/2024)) Ein Patentanspruch ist im Hinblick auf eine [[erfinderische Tätigkeit]] gemäß Artikel 56 EPÜ zu prüfen, der besagt, dass eine [[Erfindung]] als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen wird, wenn sie sich für den [[Fachperson|Fachmann]] in Anbetracht des [[Stand der Technik|Standes der Technik]] nicht in naheliegender Weise [-> [[Naheliegen]]] ergibt.((EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023)) ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.