====== Originale und Vernichtung ====== Regel 147 (3) EPÜ des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass in eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen als Originale gelten und die ursprünglich auf Papier oder auf einem Datenträger eingereichte Fassung erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet wird. **Regel 147 (3) EPÜ** a) In eine elektronische Akte aufgenommene Unterlagen gelten als Originale. b) Die ursprünglich auf Papier oder auf einem Datenträger eingereichte Fassung einer solchen Unterlage wird erst nach Ablauf von mindestens fünf Jahren vernichtet. Diese Aufbewahrungsdauer beginnt am Ende des Jahres, in dem die Unterlage in die elektronische Akte aufgenommen wurde. ===== siehe auch ===== Regel 147 EPÜ -> [[Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten]] \\ Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.