====== Organe im Verfahren ====== Artikel 15 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die verschiedenen Organe des Europäischen Patentamts, die für die Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet werden. **Artikel 15 (1) EPÜ** Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet: a) eine [[Eingangsstelle]] b) [[Recherchenabteilungen]] c) [[Prüfungsabteilungen]]; d) [[Einspruchsabteilungen]]; e) eine [[Rechtsabteilung]]; f) [[Beschwerdekammern]]; g) eine [[Große Beschwerdekammer]]. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 1, Kapitel III -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 1, Kapitel III EPÜ: Das Europäische Patentamt|Das Europäische Patentamt]] \\ Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.