====== Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung ====== Artikel 88 (4) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. **Artikel 88 (4) EPÜ** Sind bestimmte Merkmale der Erfindung, für die die Priorität in Anspruch genommen wird, nicht in den in der früheren Anmeldung aufgestellten Patentansprüchen enthalten, so reicht es für die Gewährung der Priorität aus, dass die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung diese Merkmale deutlich offenbart. ===== siehe auch ===== Artikel 88 EPÜ -> [[Inanspruchnahme der Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.