====== Offenbarung der Erfindung ====== Artikel 83 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) legt fest, dass die Erfindung in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig offenbart sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann. **Artikel 83 EPÜ** Die Erfindung ist in der europäischen Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 3, Kapitel I -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 3, Kapitel I EPÜ: Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung|Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung]] \\ Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.