====== Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung ====== ==== Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle oder Rechtsabteilung ===== **Artikel 116 (3) EPÜ 2000** Die mündliche Verhandlung vor der [[Eingangsstelle]], den [[Prüfungsabteilungen]] und der [[Rechtsabteilung]] ist n__icht öffentlich__. ==== Mündliche Verhandlung in Beschwerde- und Einspruchsverfahren ==== **Artikel 116 (4) EPÜ 2000** Die mündliche Verhandlung, einschließlich der Verkündung der Entscheidung, ist vor den [[Beschwerdekammern]] und der [[Großen Beschwerdekamme|Großen Beschwerdekammer]] nach [[Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung]] sowie vor der [[Einspruchsabteilungen|Einspruchsabteilung]] __öffentlich__, sofern das angerufene Organ nicht in Fällen anderweitig entscheidet, in denen insbesondere für eine am Verfahren beteiligte Partei die Öffentlichkeit des Verfahrens schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile zur Folge haben könnte. Zur Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Europäischen Patentamt ist keine Anmeldung notwendig (Art. 116 (4) EPÜ). In manchen Fällen kann das begrenzte Platzangebot allerdings dazu führen, dass der Verhandlung nur beiwohnen kann, wer früh genug erscheint.((EPA Pressemitteilung http://www.epo.org/patents/Grant-procedure/proceedings_de.html)) Mitglieder der Öffentlichkeit, die bei einer mündlichen Verhandlung vor dem EPA dabei sein möchten, müssen sich beim Betreten der Räumlichkeiten mit einem Pass oder einem anderen amtlichen Dokument ausweisen. Zugelassene Vertreter können zu diesem Zweck beim EPA einen [[Lichtbildausweis]] bestellen (s. ABl. EPA 2000, 545). Weitere Informationen über mündliche Verhandlungen finden Sie in den "Richtlinien für die Prüfung im EPA", Teil E, Kapitel III. Artikel 113-126 EPÜ -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 EPÜ -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\