====== Öffentliche Zustellung ====== **Regel 129 (1) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) )) Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 [-> [[Zustellung durch Postdienste]]] auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. **Regel 129 (2) AO EPÜ** Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt. Regel 125-130 -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\ AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ ====== Öffentliche Zustellung ====== Regel 129 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die öffentliche Zustellung. Regel 129 (1) EPÜ -> [[Unmöglichkeit der Zustellung]] \\ Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Regel 129 (2) EPÜ -> [[Bestimmung der öffentlichen Bekanntmachung]] \\ Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist zu laufen beginnt. ===== siehe auch ===== AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.