====== Öffentliche Zustellung ======
**Regel 129 (1) AO EPÜ**((zuletzt geändert durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Regeln 2, 124, 125, 126, 127, 129, 133 und 134 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D 6/14) ))
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 [-> [[Zustellung durch Postdienste]]] auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
**Regel 129 (2) AO EPÜ**
Der [[Präsident des Europäischen Patentamts]] bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
Regel 125-130 -> [[Zustellungen]] \\
===== siehe auch =====
Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
====== Öffentliche Zustellung ======
Regel 129 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) beschreibt die öffentliche Zustellung.
Regel 129 (1) EPÜ -> [[Unmöglichkeit der Zustellung]] \\
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Regel 129 (2) EPÜ -> [[Bestimmung der öffentlichen Bekanntmachung]] \\
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist zu laufen beginnt.
===== siehe auch =====
AO EPÜ -> [[EP:Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.