====== Niederschrift von Erklärungen ====== Regel 4 (6) des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erklärt, dass Erklärungen von Bediensteten des Europäischen Patentamts, Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgegeben werden, in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen werden. **Regel 4 (6) EPÜ** Erklärungen von Bediensteten des [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamts]], Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen, die in einer [[Amtssprache des Europäischen Patentamts]] abgegeben werden, werden in dieser Sprache in die Niederschrift aufgenommen. Erklärungen in einer anderen Sprache werden in der Amtssprache aufgenommen, in die sie übersetzt worden sind. Änderungen einer [[europäische Patentanmeldung|europäischen Patentanmeldung]] oder eines [[europäisches Patent|europäischen Patents]] werden in der [[Verfahrenssprache]] in die Niederschrift aufgenommen. ===== siehe auch ===== Regel 4 EPÜ -> [[Sprache im mündlichen Verfahren]] \\ Legt fest, welche Sprachen im mündlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.