====== Nichtverfügbarkeit der zulässigen elektronischen Einreichungswege für Abbuchungsaufträge ====== Nr. 11 der [[Vorschriften über das laufende Konto]] (VLK) regelt die Verlängerung der Zahlungsfrist bei Nichtverfügbarkeit der elektronischen Einreichungswege für Abbuchungsaufträge beim Europäischen Patentamt. **Nr. 11 VLK** Endet eine Zahlungsfrist an einem Tag, an dem einer der zulässigen Einreichungswege nicht verfügbar ist, verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum nächstfolgenden Tag, an dem alle für die betreffende Anmeldungsart vorgesehenen Wege wieder zur Verfügung stehen. ===== siehe auch ===== VLK -> [[Vorschriften über das laufende Konto]] \\ Regeln die Eröffnung, Führung, Auflösung und Nutzung von laufenden Konten beim Europäischen Patentamt.