====== Nichtpatentierbarkeit ====== Artikel 100 (a) EPÜ des [[Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) erlaubt es, einen Einspruch darauf zu stützen, dass der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 nicht patentierbar ist. **Artikel 100 (a) EPÜ** Der [[Einspruch]] kann nur darauf gestützt werden, dass der Gegenstand des [[europäisches Patent|europäischen Patents]] nach den Artikeln 52 bis 57 [-> [[Patentierbarkeit]]] nicht [[Patentierbarkeit|patentierbar]] ist; ===== siehe auch ===== Artikel 100 EPÜ -> [[Einspruchsgründe]] \\ Legt die Gründe fest, auf denen ein Einspruch gegen ein erteiltes europäisches Patent gestützt werden kann.