====== Nichtigkeit europäischer Patente ====== **Artikel 138 (1) EPÜ 2000** Vorbehaltlich des Artikels 139 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] kann das [[europäisches Patent|europäische Patent]] mit Wirkung für einen [[Vertragsstaat]] nur für nichtig erklärt werden, wenn a) der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 [[Patentierbarkeit|nicht patentierbar]] ist; b) das europäische Patent die [[Erfindung]] nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann; c) der Gegenstand des europäischen Patents über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung oder, wenn das Patent auf einer Teilanmeldung oder einer nach Artikel 61 [-> [[Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte]]] eingereichten neuen Anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; d) der [[Schutzbereich]] des europäischen Patents erweitert worden ist; oder e) der [[Patentinhaber|Inhaber des europäischen Patents]] nicht nach Artikel 60 Absatz 1 [-> [[Recht auf das europäische Patent]]] berechtigt ist. Artikel 138 (1) a) EPÜ -> [[Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand nicht patentfähig ist]] \\ Artikel 138 (1) b) EPÜ -> [[Nichtigkeit des Patents, dessen Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann]] \\ Artikel 138 (1) c) EPÜ -> [[Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht]] \\ Artikel 138 (1) d) EPÜ -> [[Nichtigkeit des Patents, dessen Schutzbereich erweitert worden ist]] \\ Artikel 138 (1) e) EPÜ -> [[Nichtigkeit des Patents des Unberechtigten]] \\ Artikel 138 (2) EPÜ -> [[Teilnichtigerklärung des europäischen Patents]] Artikel 138 (3) EPÜ -> [[Beschränkung des europäischen Patents im Nichtigkeitsverfahren durch den Patentinhaber]] \\ ===== siehe auch ===== Artikel 138-139 EPÜ -> [[Nichtigkeit und ältere Rechte]] \\ ====== Nichtigkeit europäischer Patente ====== Artikel 138 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat. Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Gründe für die Nichtigkeit]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann. Artikel 138 (2) EPÜ -> [[Teilweise Nichtigkeit]] \\ Regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents. Artikel 138 (3) EPÜ -> [[Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann. ===== siehe auch ===== EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\ Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.