====== Nichtigkeit europäischer Patente ====== Artikel 138 des [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente|Europäischen Patentübereinkommens]] (EPÜ) regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat. Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Gründe für die Nichtigkeit]] \\ Beschreibt die Gründe, aus denen ein europäisches Patent für nichtig erklärt werden kann. Artikel 138 (2) EPÜ -> [[Teilweise Nichtigkeit]] \\ Regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents. Artikel 138 (3) EPÜ -> [[Beschränkung des Patents im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Erklärt, dass der Patentinhaber das Patent im Nichtigkeitsverfahren durch Änderung der Patentansprüche beschränken kann. ===== siehe auch ===== EPÜ, Teil 8, Kapitel II -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente#Teil 8, Kapitel II EPÜ: Nichtigkeit und ältere Rechte|Nichtigkeit und ältere Rechte]] \\ Beschreibt die Gründe und Verfahren zur Nichtigkeitserklärung europäischer Patente sowie die Wirkung älterer Rechte.