====== Nichtigkeit des Patents, dessen Gegenstand nicht patentfähig ist ====== **Artikel 138 (1) a) EPÜ 2000** Vorbehaltlich des Artikels 139 [-> [[Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag]]] kann das [[europäisches Patent|europäische Patent]] mit Wirkung für einen [[Vertragsstaat]] nur für nichtig erklärt werden, wenn der Gegenstand des europäischen Patents nach den Artikeln 52 bis 57 [[Patentierbarkeit|nicht patentierbar]] ist; ===== siehe auch ===== Artikel 138 (1) EPÜ -> [[Nichtigkeit europäischer Patente]]